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   LG Köln, 22.05.1990 - 112 - 4/89   

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LG Köln, 22.05.1990 - 112 - 4/89 (https://dejure.org/1990,19889)
LG Köln, Entscheidung vom 22.05.1990 - 112 - 4/89 (https://dejure.org/1990,19889)
LG Köln, Entscheidung vom 22. Mai 1990 - 112 - 4/89 (https://dejure.org/1990,19889)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 202
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.03.1995 - 5 StR 657/94

    Wiedererkennen - Beweiswert - Urteilsgründe - Urteilsbegründung -

    Bei Prüfung der Frage, welcher Beweiswert dem wiederholten Wiedererkennen nach vorangegangener Lichtbildvorlage zuzuerkennen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich der Tatrichter des beschränkten Beweiswerts des wiederholten Wiedererkennens bewußt war (vgl. BGHSt 16, 204; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3 und 10; BGH StV 1988, 514; ausführlich zum heutigen Stand der Wissenschaft: LG Köln NStZ 1991, 202 [LG Köln 22.05.1990 - 112 - 4/89]; Köhnken/Sporer aaO.; Odenthal, Die Gegenüberstellung im Strafverfahren, 2. Aufl. 1992).
  • OLG Hamm, 05.12.2001 - 1 Ss 1018/01

    Wiedererkennen, beschränkter Beweiswert, Identifizierung in der Hauptverhandlung,

    Zwar schließen Fehler bei der Lichtbildvorlage die Verwertbarkeit des Wiedererkennens nicht aus, dem Urteil muss jedoch zu entnehmen sein, dass dem Gericht in diesem Fall der Mangel und die mögliche Beeinträchtigung des Beweiswertes bewusst war (OLG Düsseldorf StV 94, 8; vgl. auch LG Köln, NStZ 91, 202).
  • OLG Zweibrücken, 19.11.2001 - 1 Ss 152/01

    Angeklagter; Hauptverhandlung; Wahlgegenüberstellung; Identifizierung; Zeuge;

    Da die Kammer ausdrücklich der Identifizierung des Angeklagten auf diese Weise ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, hätte es näherer Darlegung bedurft, um in nachvollziehbarer Weise auszuschließen, dass sich diese Zeugen beim Wiedererkennen in der Hauptverhandlung unbewusst an dem Ergebnis der früheren Gegenüberstellung orientiert haben (vgl. BGH StV 1988, 514 f; BGHSt 16, 204; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3 und 10; LG Köln NStZ 1991, 202 mit einer Zusammenfassung des heutigen Standes der Wissenschaft).
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